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AGB

Allgemeine Verkaufs – und Lieferbedingungen
der Firma UWF-Werkzeugmaschinen

I. Allgemeines 
1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen Fa. UWF   
und dem Käufer einschließlich der zukünftigen gelten  
ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Nr. 06/ 2006 Anderen Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet. Fa. UWF  ist berechtigt, ihre Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Nr. 06/2006 mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Käufer nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern. 2. Besteht zwischen dem Käufer und Fa.UWF eine Rahmenvereinbarung,gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.

II. Vertragsschluß
1. Angebote von Fa. UWF sind freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte,soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Stellt Fa.UWF dem Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum der FaUWF. 2. Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich, sofern von Fa. UWF keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt. 3. Ist der Käufer Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche Bestätigung von Fa.UWF maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich  schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Eine Mitteilung an Fa. UWF ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie Fa. UWF nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.

III. Liefertermin, Lieferumfang, Lieferverzug
1. Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn nicht Fa. UWF eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben hat. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Käufer sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen des Käufers verlängern sich die Liefertermine entsprechend. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. 2. Fa. UWF ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten. 3. Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren.Etwaige Einwendungen sind Fa.UWF unverzüglich anzuzeigen.andernfalls gilt die quittierte Lieferung als vertragsgemäß anerkannt.

4. Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an Fa.UWF oder höhere Gewalt verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb
von Fa. UWF oder bei den Vorlieferanten von FaUWF. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind in diesen Fällen in den Grenzen des Abschnittes VII
 (Allgemeine Haftungsbeschränkungen)ausgeschlossen. 5. Entsteht dem Käufer durch eine von Fa. UWF verschuldete Lieferverzögerung ein Schaden, kann der Käufer diesen unter Ausschluß weitergehender Ersatzansprüche in Höhe von 0,5 % für jede Woche der Verspätung, höchstens aber in Höhe von 5% des Wertes des betroffenen Teils der Gesamtlieferung ersetzt verlangen. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und mit der ausdrücklichen
Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme ablehne, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung
nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkugen) ausgeschlossen.

IV. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die Preise schließen Mehrwertsteuer, Fracht, Porto, Verpackung,Versicherung und sonstige Spesen nicht ein. 2. Mangels besonderer Vereinbarungen sind Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Handelt es sich bei dem Kaufgegenstand um gebrauchte Teile oder Maschinen,ist die Zahlung vor Demontage und Abholung
zu leisten. 3. Kommt der Käufer in Zahlunsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt,Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Fa.UWF anerkannt sind.

V. Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes auf den Käufer über, und zwar auch dann,wenn Teillieferungen erfolgen oder Fa. UWF noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung und/oder Inbetriebnahme übernommen hat. Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muß, ist die Abnahme für den Gefahrenübergang maßgebend. Die Abnahme muß unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden und darf durch bloßes Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels durch den Käufer nicht verweigert werden.
Auch in diesem Fall trägt der Käufer das Risiko des Untergangs bzw. der Beschädigung auf dem Transportwege. 2. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die Fa.UWF nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.

VI. Gewährleistung. Mängelrüge
1. Für Mängel der Lieferung haftet Fa.UWF unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: 1.1. Die Gewährleistungsfristen betragen bei Neuprodukten bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) ab Gefahrenübergang 24 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung 12 Monate. 1.2. Bei gebrauchten Produkten beträgt die Gewährleistungsfrist ab Gefahrübergang bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) 12 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
Jede Haftung für offene oder versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom äufer nicht besichtigt worden ist, es sei denn, Fa. UWF hätte dem Käufer bekannte Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen. 2. Die Regelungen des Absatzes 1 gelten nicht bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Derartige Ansprüche des Käufers sowie Ansprüche wegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden gemäß den Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert, löst keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus. 3. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind. Mündliche Angaben sowie Angaben in den Unterlagen von Fa.UWFenthalten keine Zusicherungen. Proben, Muster, Maße, DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften.
4. Schäden, die durch äußeren Einfluß, unsachgemäße  Aufstellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung,Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung erstreckt sich im letztgenannten Fall insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Beim Verkauf einer Maschine liegen diese Gewährleistungsregelungen eine Verwendung im Einschichtbetrieb zugrunde. 5. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel, Falschlieferungen oder Mindermengen, Fa. UWF gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen

6. Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat Fa.UWF ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen; andernfalls entfallen alle Mangelansprüche. 7. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.Die erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund, oder ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden. 8. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl von Fa. UWF Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. 9. Im Falle der Mangelbeseitigung ist Fa.UWF verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde. 10. Läßt Fa.UWF eine ihr gestellte angemessene Nachfristzur Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihr eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen von Fa. UWF verweigert wird, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren den Liefergegenstand betreffenden Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

VII. Allgemeine Haftungsbeschränkung
1. Wenn der Liefergegenstand durch verschulden von Fa. UWF infolge unterlassener oder fehlerhafter Beratung vor oder nach Vertragsschluß oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten (z.B. Bedienungs- oder Wartungsanleitung) vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend, weitergehende Ansprüche des Käufers werden ausgeschlossen.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet Fa.UWF – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur – bei Vorsatz, – bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter, – bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
– bei Mängeln, die sie arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat, – bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet
Fa.UWF auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender
Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden; weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
1. Fa. UWF behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, ist Fa.UWF zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer Fa. UWF unverzüglich zu benachrichtigen. 2. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Käufer stets für Fa. UWF vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht Fa. UWF gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt Fa. UWF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren von Fa.UWF mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Käufer Fa. UWF anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihr gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für Fa.UWF. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

IX. Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit und Nichterfüllung
1. Die Lieferverpflichtung und die Lieferfrist von Fa.UWF unterliegt dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. 2. Wenn Fa.UWF die gesamte Leistung vor Gefahrübergang aufgrund eines von Fa.UWF zu vertretendes Umstandes unmöglich wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Im Falle einer teilweisen Unmöglichkeit oder teilweisen Unvermögens gilt die vorstehende Regelung nur für den entsprechenden Teil. Der Käufer kann in diesem Fall jedoch vom Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung nachweisen kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen aus den Abschnitten VI und VII ausgeschlossen. 3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Erfüllung verpflichtet. 4. Nach Rücktritt von Fa. UWF vom Vertrag bzw. nach ihrer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist Fa.UWF berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht.
1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort und für die Zahlung und die Warenlieferung der Geschäftssitz von Fa.UWF. 2. Wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von Fa. UWF Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses, Klagen gegen Fa. UWF können nur dort anhängig gemacht werden. 3. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluß des internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen rechts und
unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.


XI. Rechtswirksamkeit, Datenschutz
1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungendurch Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt. 2. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Fa.UWF dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis selbst. 3. Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. 4. Fa.UWF ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer – auch wenn diese von Dritten stammen – nur im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von Fa.UWF beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.

Gerichtsstand Diez, vom 06/07

UWF Werkzeugmaschinen - Hauptstt. 21 - 65597 Heringen - Tel.: 06438/925289 - Fax: 06438/925869 - E-Mail: info@uwf-werkzeugmaschinen.de